Wissenswertes von A - Z

Abtretungserklärung
Per Abtretungserklärung können Sie anfallende Kosten an den jeweiligen Rechnungssteller abtreten, der daraufhin direkt mit der gegnerischen Versicherung abrechnen kann.

AKB
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung

Altschaden
Unter Altschaden versteht man Spuren eines unreparierten, zu einem früheren Zeitpunkt eingetretenen Schadens.

Bagatellschaden
Von einem Bagatellschaden spricht man dann, wenn ein Laie erkennen kann, dass es sich um einen geringen Schaden handelt. Nach allgemeiner Rechtsprechung ist dies bis zu einer Schadenhöhe von etwa 750 Euro (je nach Gerichtsstand) der Fall. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, wenn sicherheitsrelevante Bauteile (z.B. Reifen, Radaufhängung) betroffen sind.Zu bedenken ist auch die Möglichkeit, dass sich hinter nachgiebigen Kunststoffbauteilen (z.B. Stoßfänger) Schäden verbergen können.

Beweissicherung
Zur Beweissicherung müssen Sie den Sachverständigen an die Unfallstelle bestellen. Er wird dann die, zur Rekonstruktion des Schadenherganges notwendigen (noch verfügbaren), Spuren sichern. Im Bedarfsfall könnte aus diesen Unterlagen ein verkehrsanalytisches Gutachten angefertigt werden.
Dies ist besonders dann notwendig, wenn im Nachhinein der Schadenhergang bestritten wird und die Fahrzeuge bereits wieder repariert wurden.

Fahrzeugbewertung
Die Fahrzeugbewertung reicht von einfachen Zeitwertermittlungen gängiger Fahrzeuge bis zu Wertgutachten für Oldtimer oder Sonderfahrzeuge. Im Rahmen von Steuererklärungen kann die Ermittlung des ehemaligen Listenneupreises notwendig sein.

Feststellungsgutachten
Ein Feststellungsgutachten gibt Auskunft über Schadenumfang, -ursache und Wiederherstellungskosten. Dies ist zum Beispiel bei Motorschäden oder dem Nachweis von Vorschäden erforderlich. 

Fiktive Abrechnung
Selbst wenn Sie den Schaden an Ihrem Fahrzeug nicht oder nur teilweise beheben lassen, oder die Reparatur selbst ausführen, haben Sie Anspruch auf die Reparaturkosten, welche der Sachverständige in seinem Gutachten ermittelt hat, allerdings abzüglich der darin enthaltenen Mehrwertsteuer.
 

Gutachten
Ist die Höhe eines Bagatellschadens überschritten, oder handelt es sich bei den betroffenen Teilen um sicherheitsrelevante Bauteile (z.B. Radaufhängung) haben Sie im Haftpflichtschadensfall das Recht, einen Sachverständigen Ihres Vertrauens zu beauftragen. Mit einem objektiven und qualifizierten Gutachten verfügen Sie über die Grundlage einer korrekten Schadenregulierung. Ein Gutachten gibt Auskunft über den Schadenumfang, die Höhe der Reparaturkosten, den Wert des Fahrzeuges vor und nach dem Unfall, die Reparaturdauer, evtl. Umbaukosten, Wiederbeschaffungsdauer, Wertminderung und Höhe des Nutzungsausfalls. Ein Gutachten gibt Auskunft über den Betriebszustand des beschädigten Fahrzeuges und eine eventuell mögliche Notreparatur, was sich auf die Erstattung von Nutzungsausfall- oder Mietwagenkosten auswirkt. Zudem kann ein Gutachten zur Rekonstruktion des Schadenherganges beitragen.

Haftpflichtschaden
Wenn Sie unschuldig in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden spricht man von einem Haftpflichtschaden, da Sie Ihre Schadenersatzansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers anmelden. In diesem Fall haben Sie das Recht einen Sachverständigen und Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen. Grundsätzlich sind Ihnen alle wirtschaftlichen Einbußen zu ersetzen.

Havarie
Beim Transport, Umschlag und der Lagerung von Waren treten die unterschiedlichsten Schäden an Gütern und Verpackungen auf. Sachverständige mit der Zusatzqualifikation eines Havariekommissares stellen die Art der Beschädigung, die Verwertungsmöglichkeiten und die Höhe des Schadens fest.

IfS
Institut für Sachverständigenverfahren, Gereonstr. 50, 50670 Köln

Integritätsinteresse
Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens gesteht Ihnen der Gesetzgeber im Haftpflichtschadenfall eine Ersatzleistung bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes zu. In diesem Fall muss die Reparatur und der Nutzungswille nachgewiesen werden.
 

Kaufberatung
Beistand eines Sachverständigen beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeuges. Der Sachverständige wird das Fahrzeug auf seinen technischen Zustand und evtl. verborgene Vorschäden hin untersuchen.

Kausalität
Unter Kausalität versteht man den schlüssigen Zusammenhang; hier zwischen Schadenschilderung und Schadenbild.

Kostenvoranschlag
Solange es sich nur um einen Bagatellschaden handelt, reicht Ihnen zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche ein Kostenvoranschlag. Einen Kostenvoranschlag erstellt Ihnen jede Fachwerkstatt oder ein Kfz-Sachverständiger. Ein Kostenvoranschlag beinhaltet im Gegensatz zu einem Gutachten keine Beweissicherung.

Mietwagenkosten
Ein Mietfahrzeug steht Ihnen während der Dauer der Reparatur oder der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges zu. Beachten Sie hierzu einige Besonderheiten, die Ihnen Ihr Rechtsanwalt oder Autovermieter gerne erläutert.

Mitverschulden
Mitverschulden ist das eigene Verschulden des Geschädigten, das sich dieser anrechnen lassen muss. Doch Vorsicht, oftmals unterstellt die gegnerische Versicherung eine Mitschuld, obwohl dies nicht den Tatsachen entspricht. Ein Sachverständiger kann unter Umständen anhand des Schadenbildes ein Mitverschulden ausschließen.

Neupreisregelung
Wenn Ihr Fahrzeug eine Laufleistung von ca. 1000 km und ein Alter von etwa 4 Wochen noch nicht überschritten hat, ist es in den meisten Fällen möglich, auf Neuwagenbasis abzurechnen.

Nutzungsausfall
Falls Sie keinen Mietwagen anmieten, können Sie für die Zeit der Reparatur oder der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges eine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung für Ihr Fahrzeug pro Tag entnehmen Sie der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch oder Ihrem Gutachten. Die Tagessätze bewegen sich von 27,- Euro (z.B. Renault Twingo) bis maximal 99,- Euro (z.B. Porsche 991 Carrera 4S) pro Tag. Bei der Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung ist auch das Alter des verunfallten Fahrzeuges zu berücksichtigen.

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
Nachweis besonderer Qualifikation des Sachverständigen auf dem jeweiligen Gebiet der Bestellung.

Plausibilität
siehe: Kausalität

Quotelung
Das Thema Quotelung oder Quotenvorrecht stellt sich im Falle eines Mitverschuldens. In diesem Fall nehmen Sie Ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch und fordern den verbleibenden Restschaden beim Haftpflichtversicherer des Gegners ein.

Reparaturbestätigung
Den Anspruch auf Nutzungsausfall können Sie erst nach erfolgter Reparatur anmelden. Die Durchführung der Reparatur können Sie entweder durch die Reparaturrechnung, oder bei fiktiver Abrechnung über eine Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen belegen.

Reparaturdauer
Bei einer fiktiven Abrechnung wird als Reparaturdauer die Zeit angesetzt, die eine Fachwerkstatt zur Reparatur des Schadens normalerweise benötigen würde.

Reparaturkosten
Unter den Reparaturkosten sind die Kosten zu verstehen, die für die Reparatur des Schadens in einer Fachwerkstatt anfallen würden. Dabei wird der durchschnittliche ortsübliche Stundenlohn der jeweiligen Vertragswerkstätten zugrunde gelegt.

Restwert
Nach dem Unfall stellt das beschädigte Fahrzeug eventuell noch einen Wert dar.
Diesen Wert legt der Sachverständige in seinem Gutachten fest. Die Höhe des Restwertes wird entscheidend vom Grad der Beschädigung und der Marktgängigkeit des Fahrzeuges beeinflusst. Der Restwert ist nicht die Differenz aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Reparaturkosten. Gemäß einer Entscheidung des BGH vom 04.06.1993 darf der Geschädigte sein Fahrzeug sofort zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert veräußern. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss sich der Geschädigte in aller Regel nicht verweisen lassen.

Sachverständigenverfahren nach §14 AKB
In der AKB vertraglich fixiertes Vorgehen bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Entschädigungsleistung im Kaskoschadensfall.

Schadengutachten
Mit einem objektiven und qualifizierten Gutachten verfügen Sie über die Grundlage einer korrekten Schadenregulierung. Ein Gutachten gibt Auskunft über die Höhe der Reparaturkosten, den Wert des Fahrzeuges vor und nach dem Unfall, die Reparaturdauer, evtl. Umbaukosten, Wiederbeschaffungsdauer, Wertminderung und Höhe des Nutzungsausfalls. Zudem kann ein Gutachten zur Rekonstruktion des Schadenherganges beitragen.

Schadenminderungspflicht
Nach einem Verkehrsunfall ist der Geschädigte verpflichtet, alles zu tun, damit sich der Schaden nicht noch unnötig vergrößert.
 

Teilschuld
siehe: Mitverschulden

Totalschaden
Sofern die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. In diesem Fall steht Ihnen der Wert des Fahrzeuges vor dem Schadeneintritt (Wiederbeschaffungswert) abzüglich dem Wert des beschädigten Fahrzeuges (Restwert) zu. Beide Werte können Sie über das Gutachten eines Sachverständigen nachweisen.
Auch wenn die Reparaturkosten bereits 70% des Wiederbeschaffungswertes übersteigen und eine Reparatur nicht nachgewiesen wird, wird eine Abrechnung auf Totalschadenbasis durchgeführt.
Im Rahmen des sog. Integritätsinteresses dürfen die nachgewiesenen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um 30% übersteigen.
Ist das Fahrzeug total zerstört oder aus technischen Gründen nicht mehr zu reparieren, spricht man von einem echten Totalschaden.

Transportschaden
siehe: Havarie

UDS
siehe: Unfalldatenspeicher

Umbaukosten
Haben Sie Ihr Fahrzeug mit speziellen Einrichtungen versehen (HiFi-Anlagen, Taxi- oder Fahrschuleinrichtungen, o.ä.) die zwar nicht beschädigt wurden, aber in ein evtl. anfallendes Ersatzfahrzeug umgebaut werden müssen, so sind Ihnen diese Kosten gegen Nachweis zu ersetzen.

Unfalldatenspeicher
Hierbei handelt es sich um elektronisches Gerät der Fa. VDO Kienzle, welches im Fahrzeug verbaut, ständig Bewegungsdaten aufnimmt. Im Falle eines Unfalles werden die letzten Sekunden vor dem Unfall gespeichert, woraufhin der Fahrzeugzustand (Geschwindigkeit, Verzögerung, Beleuchtungsstatus) zum Schadenzeitpunkt rekonstruiert werden kann.

Unfallrekonstruktion
Hier wird anhand der sog. Anknüpfungstatsachen ein verkehrsanalytisches Gutachten erstellt, in dessen Rahmen der Unfallhergang rekonstruiert wird.
 

Verjährung
Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt in 3 Jahren (§ 852 BGB)

Verwertungskosten
Falls für Ihr verunfalltes Fahrzeug kein Restwert mehr zu erzielen ist und der Sachverständige im Gutachten die Verwertungskosten ansetzt, können Sie die Kosten für die Entsorgung des Fahrzeuges von der gegnerischen Versicherung verlangen.

Verbringungskosten
Unter Verbringungskosten sind diejenigen Kosten zu verstehen, die anfallen wenn das Fahrzeug während der Reparatur transportiert werden muss, z.B. von der Spenglerei zum Lackierbetrieb und zurück. Diese Kosten werden jedoch nur bei Nachweis ersetzt.

Vorschaden
Unter Vorschaden versteht man einen, zu einem früheren Zeitpunkt eingetretenen, bereits reparierten Schaden.
 

Wertgutachten
siehe: Fahrzeugbewertung

Wertminderung (merkantil, technisch)
Die sog. merkantile Wertminderung soll den Wertverlust ausgleichen, den Ihr Fahrzeug trotz einer fachgerechten Reparatur erfährt. Schließlich handelt es sich hierbei um einen offenbarungspflichtigen Unfallschaden. Grundlage für die Zuerkennung einer merkantilen Wertminderung ist die Abneigung potentieller Käufer gegenüber dem Erwerb eines Unfallfahrzeuges. Die Höhe der Wertminderung ist abhängig von Fahrzeugalter (in der Regel bis zu 5 Jahre), Laufleistung (in der Regel bis zu 100.000 km), Schadenhöhe, Schadenumfang, Marktgängigkeit und anderen Faktoren. Die Höhe der Wertminderung wird im Gutachten eines Sachverständigen ermittelt.
Die sog. technische Wertminderung soll den Wertverlust ausgleichen, den Ihr Fahrzeug durch eine fachgerechte Reparatur erfährt. Aufgrund des hohen Standes der Reparaturtechnik ist diese Art der Wertminderung in aller Regel nicht mehr anzusetzen.

Wertverbesserung
Wenn sich der Wert des Fahrzeuges als technisch-wirtschaftliche Einheit durch die vom Sachverständigen kalkulierte fachgerechte Reparatur erhöhen würde, spricht man von einer Wertverbesserung. Werden beispielsweise im Zuge einer Reparatur Reifen erneuert, deren Profil bereits erheblich abgenutzt war, so erhöht sich damit der Wert des Fahrzeuges.

Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges stellt den Wert dar, den Sie aufwenden müssten, um bei einem seriösen Kfz-Händler ein vergleichbares Fahrzeug zu erwerben.
Im Wiederbeschaffungswert spiegeln sich neben den Kenngrößen Fabrikat, Typ, Baujahr und Fahrleistung auch der Allgemeinzustand, das Sonderzubehör, die örtliche Marktlage und alle weiteren wertbeeinflussenden Parameter.

Wiederbeschaffungsdauer
Unter Wiederbeschaffungsdauer ist der Zeitraum zu verstehen, der nötig ist, um sich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Sofern es sich nicht um ein Sonderfahrzeug handelt, wird hier üblicherweise ein Zeitraum von 14 Tagen gewährt. 
 

Zertifizierter Sachverständiger
nach Personalzertifizierung DIN EN 45013 Nachweis besonderer Qualifikation des Sachverständigen auf dem jeweiligen Gebiet der Zertifizierung. Europa-Norm.

Zeitwert
siehe: Wiederbeschaffungswert