Haftpflichtschaden

Wenn Sie unschuldig in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, spricht man von einem Haftpflichtschaden, da Sie Ihre Schadenersatzansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers anmelden. In diesem Fall haben Sie das Recht einen Sachverständigen und einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen. Gemäß § 249 BGB sind Ihnen grundsätzlich alle wirtschaftlichen Einbußen, die im Zusammenhang mit dem Unfallschaden stehen, zu ersetzen.

Im einzelnen handelt es sich dabei um:

Personenschäden wie Heilungskosten, Verdienstausfall und Erwerbsminderung werden häufig von den eigenen Versicherungen (Krankenkasse, Unfallversicherung, etc.) oder vom Arbeitgeber (Lohnfortzahlung) getragen. Der Ersatzanspruch geht dann an diese Stellen über. Das Schmerzensgeld müssen Sie in jedem Fall selbst geltend machen.

Sie müssen den Ihnen entstandenen Schaden Ihrem Unfallgegner nachweisen. Sie können Ersatz der Reparaturkosten verlangen und zwar basierend auf der Grundlage der Kosten für eine fachgerechte Reparatur. Das heißt Ihnen stehen die Kosten zu, welche in einer Fachwerkstatt anfallen würden. Ob, wie und wo Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen, spielt dabei keine Rolle. Die Höhe der Reparaturkosten können Sie über das Gutachten eines Sachverständigen nachweisen. Lassen Sie sich diese Beweispflicht nicht durch einen Sachverständigen der gegnerischen Versicherung abnehmen. Beauftragen Sie einen freien und unabhängigen Sachverständigen Ihres Vertrauens.

Sofern die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. In diesem Fall steht Ihnen der Wert des Fahrzeuges vor dem Schadeneintritt (Wiederbeschaffungswert) abzüglich dem Wert des beschädigten Fahrzeuges (Restwert) zu. Beide Werte können Sie über das Gutachten eines Sachverständigen nachweisen. Auch wenn die Reparaturkosten bereits 70% des Wiederbeschaffungswertes übersteigen und eine Reparatur nicht nachgewiesen wird, wird eine Abrechnung auf Totalschadenbasis durchgeführt.
Im Rahmen des sog. Integritätsinteresses dürfen die nachgewiesenen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um 30% übersteigen. Gemäß einer Entscheidung des BGH vom 04.06.1993 darf der Geschädigte sein Fahrzeug sofort zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert veräußern. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muß sich der Geschädigte in aller Regel nicht verweisen lassen.

Wenn Ihr Fahrzeug eine Laufleistung von ca. 1000 km und ein Alter von etwa 4 Wochen noch nicht überschritten hat, ist es in den meisten Fällen möglich, auf Neuwagenbasis abzurechnen. Bei beträchtlichem Schaden besteht unter Umständen sogar bis zu einer Laufleistung von 3000 Kilometern und einem Alter von 12 Wochen die Möglichkeit der Abrechnung als Neuwagen.

Die sog. merkantile Wertminderung soll den Wertverlust ausgleichen, den Ihr Fahrzeug trotz einer fachgerechten Reparatur erfährt. Schließlich handelt es sich hierbei um einen offenbarungspflichtigen Unfallschaden. Die Höhe der Wertminderung ist abhängig von Fahrzeugalter, Laufleistung, Schadenhöhe, Schadenumfang, Marktgängigkeit und anderen Faktoren. Die Höhe der Wertminderung wird im Gutachten eines Sachverständigen ermittelt. Die sog. technische Wertminderung soll den Wertverlust ausgleichen, den Ihr Fahrzeug durch eine fachgerechte Reparatur erfährt. Aufgrund des hohen Standes der Reparaturtechnik ist diese Art der Wertminderung in aller Regel nicht mehr anzusetzen.

Für die Dauer der Reparatur, bzw. den Zeitraum der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges steht Ihnen ein Mietwagen zu. Sofern Sie ein Fahrzeug einer Klasse niedriger anmieten, werden die Kosten in voller Höhe übernommen, andernfalls wird Ihnen ein Selbstbehalt angerechnet. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sind Sie evtl. gehalten, einen Preisvergleich anzustellen. Beachten Sie auch einige weitere Besonderheiten, die Ihnen Ihr Rechtsanwalt oder Autovermieter gerne erläutert.

Für den Fall, dass Sie auf einen Mietwagen verzichten, steht Ihnen Nutzungsausfall zu. Die Höhe ist abhängig von der Einstufung Ihres Fahrzeuges und bewegt sich von 27 Euro (z.B. Renault Twingo) bis maximal 99 Euro (z.B. Porsche 991 Carrera 4S) pro Tag.

Solange es sich nur um einen Bagatellschaden handelt reicht Ihnen zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche ein Kostenvoranschlag. Einen Kostenvoranschlag erstellt Ihnen jede Fachwerkstatt oder ein Kfz-Sachverständiger. Ein Kostenvoranschlag beinhaltet im Gegensatz zu einem Gutachten keine Beweissicherung.

Von einem Bagatellschaden spricht man dann, wenn ein Laie erkennen kann, dass es sich um einen geringen Schaden handelt. Nach allgemeiner Rechtsprechung ist dies bis zu einer Schadenhöhe von etwa 750 Euro (je nach Gerichtsstand) der Fall. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, wenn sicherheitsrelevante Bauteile (z.B. Reifen, Radaufhängung) betroffen sind. Zu bedenken ist auch die Möglichkeit, dass sich hinter nachgiebigen Kunststoffbauteilen (z.B. Stoßfänger) Schäden verbergen können.

Ist die Höhe eines Bagatellschadens überschritten, oder handelt es sich bei den betroffenen Teilen um sicherheitsrelevante Bauteile (z.B. Radaufhängung) haben Sie das Recht, einen Sachverständigen Ihres Vertrauens zu beauftragen. Mit einem objektiven und qualifizierten Gutachten verfügen Sie über die Grundlage einer korrekten Schadenregulierung. Ein Gutachten gibt Auskunft über die Höhe der Reparaturkosten, den Wert des Fahrzeuges vor und nach dem Unfall, die Reparaturdauer, evtl. Umbaukosten, Wiederbeschaffungskosten.

Die Kosten für das Gutachten hat Ihnen die gegnerische Versicherung bei Alleinschuld des Unfallgegners voll zu erstatten. Dies gilt auch für den Fall, dass die gegnerische Versicherung bereits einen Sachverständigen beauftragt haben sollte.
 

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche steht es Ihnen frei, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Kosten für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche müssen Ihnen von der gegnerischen Versicherung ersetzt werden.

Sollten neben dem reinen Fahrzeugschaden weitere mitgeführte Gegenstände beschädigt worden sein, ist Ihnen der entstandene Schaden gegen Nachweis von Reparaturkosten oder Wert ebenfalls zu ersetzen.

Haben Sie Ihr Fahrzeug mit speziellen Einrichtungen versehen (HiFi-Anlagen, Taxi- oder Fahrschuleinrichtungen, o.ä.) die zwar nicht beschädigt wurden, aber in ein evtl. anfallendes Ersatzfahrzeug umgebaut werden müssen, so sind Ihnen diese Kosten gegen Nachweis zu ersetzen.

Ist Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrbereit und muss abgeschleppt werden, werden Ihnen die anfallenden Kosten gegen Nachweis erstattet.

Ohne Einzelnachweise wird für Telefonkosten, Briefporto, usw. eine Pauschale von etwa 30 Euro anerkannt. Höhere Unkosten sind im Einzelfall nachzuweisen.

Wird nach einem Totalschaden ein Ersatzfahrzeug angeschafft, so besteht auch Anspruch auf die Ab- und Abmeldekosten einschließlich der Kosten für neue Kennzeichen.

Stellt das Fahrzeug nach einem Totalschaden keinen Wert mehr dar und wird verschrottet, werden die Verwertungskosten ersetzt.

Bei all den oben aufgeführten Rechten unterliegen Sie aber auch der Schadenminderungspflicht, welche besagt, dass Sie jegliche Kosten niedrig halten müssen.