Abrechnung auf Neuwagenbasis

BGH, Urteil vom 09.06.2009, AZ: VI ZR 110/08 
Leitsatz: 
Der Geschädigte, dessen neuer PKW erheblich beschädigt worden ist, kann den ihm entstandenen Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. 
Erläuterungen: 
Die Entscheidung des BGH ist von grundlegender Bedeutung für die Neuwagenabrechnung beim Haftpflichtschadenfall, nachdem der BGH hier seit längerer Zeit sämtliche Voraussetzungen hierfür nochmals ausführt: 
1. Fahrleistung grundsätzlich nicht mehr als 1000 km 
2. Grundsätzlich keine längere Zulassung / Nutzung als 1 Monat 
3. Erhebliche Beschädigung 
4. Tatsächliche Anschaffung eines Neufahrzeugs 
Aus den Gründen: 
… Nach dem BGH ist die Erheblichkeit einer Beschädigung nicht in erster Linie anhand der Schwere des eingetretenen Unfallschadens, sondern anhand des Zustandes zu beurteilen, in dem sich das Fahrzeug nach einer fachgerechten Reparatur befinden würde. 
Danach ist eine erhebliche Beschädigung zu verneinen, wenn der Unfall lediglich Fahrzeugteile betroffen hat, die im Rahmen einer fachgerecht durchgeführten Reparatur spurenlos ausgewechselt werden können, und die Funktionstüchtigkeit und die Sicherheitseigenschaften des Fahrzeugs, insbesondere die Karosseriesteifigkeit und das Deformationsverhalten nicht beeinträchtigt sind (wie beispielsweise bei der Beschädigung von Anbauteilen, wie Türen, Scheiben, Stoßstangen, etc.), denn dann wird der frühere Zustand durch die Reparatur voll wiederhergestellt. 
Eine erhebliche Beschädigung wird in aller Regel dann anzunehmen sein, wenn beim Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insbesondere das Fahrzeugchassis, beschädigt wurden und die fachgerechte Instandsetzung nicht völlig unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten am Fahrzeug erfordert. Denn durch derartige Arbeiten wird in erheblicher Weise in das Fahrzeuggefüge eingegriffen. 
Indizielle Bedeutung für die Erheblichkeit der Beschädigung kann in der erforderlichen Gesamtbetrachtung auch einem hohen merkantilen Minderwert zukommen. 
Ergänzend führt der BGH aus, dass eine Abrechnung auf Neuwertbasis auch bei gewerblicher Nutzung von Fahrzeugen in Betracht kommt, wenn z. B. der Geschädigte den Wagen für Aquisitionsfahrten einsetzt und somit nach außen in Erscheinung treten muss das Fahrzeug also zu Repräsentationszwecken nutzt. 
Allerdings lehnt der BGH die „fiktive“ Neufahrzeugabrechnung ab, da nach dem BGH der Anspruch des Geschädigten der für die Beschaffung eines Neufahrzeugs erforderlichen Kosten eine Restitutionsmaßnahme, nämlich die Beschaffung eines Neufahrzeugs, voraussetzt.