Bagatellschaden

AG Weißenburg i. Bay., Verfügung vom 12.07.2017, AZ: 2 C 197/17
Wörtlich stellte das AG Weißenburg i. Bay. fest:
„Das Gericht hat derzeit Zweifel, ob wirklich von einem offensichtlichen Bagatellschaden ausgegangen werden kann. Gerichtsbekannt ziehen Versicherer auch die Feststellungen eines Privatgutachtens häufig in Zweifel. Teilweise werden diese Kosten zu über 50 % nicht anerkannt. Wird der Geschädigte nun auf einen Kostenvoranschlag verwiesen, ist fraglich, inwiefern Versicherer diesen Kostenvoranschlag inhaltlich akzeptieren, wenn selbst Privatgutachten regelmäßig nicht akzeptiert werden. Es muss sich dabei folglich um eine absolute Ausnahme handeln, etwa wenn offensichtlich nur kleinere Kratzer im Lack vorhanden sind.
Bei einem Betrag von annähernd 1.000,00 € kann nach derzeitiger Auffassung des Gerichts nicht pauschal von einer derartigen Ausnahme ausgegangen werden“

AG Jena, Urteil vom 09.05.2017, AZ: 28 C 35/17
Das Gericht hält die Bagatellschadengrenze bei dem festgestellten Schaden von 1.092,01 € brutto für längst überschritten.
Das AG Jena berücksichtigt die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten, der als Laie ex ante die genaue Schadenhöhe nicht einschätzen kann – insbesondere wenn nur durch den Sachverständigen ermittelt werden kann, ob bzw. welche Bauteile beschädigt wurden.

AG Dortmund, Urteil vom 17.05.2016, AZ: 410 C 754/16
Das Gericht zieht die Bagatellschadengrenze bei 750,00 €
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind diejenigen Aufwendungen erforderlich, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Maßgeblich ist im Rahmen dieser sogenannten subjektsbezogenen Schadenbetrachtung auf die spezielle Situation des Geschädigten abzustellen – insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, AZ: VI ZR 357/13; BGH, Urteil vom 11.02.2014, AZ: VI ZR 225/13)
Das AG Dortmund berücksichtigt die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten, der als Laie ex ante die genaue Schadenhöhe nicht einschätzen kann – insbesondere wenn nur durch den Sachverständigen ermittelt werden kann, ob Bauteile außerhalb des unmittelbar sichtbaren Schadenbereichs ebenfalls beschädigt wurden.

AG Hamm, Urteil vom 24.11.2010, AZ: 24 C 209/10 
Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens ist bei ermittelten Reparaturkosten von 650,00 € nicht von einem Bagatellschaden auszugehen 

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 23.06.2010, AZ: 112 C 3048/10 
Ein Sachverständigengutachten ist erforderlich, wenn sich aufgrund des Schadensbildes vorab nicht eindeutig abschätzen lässt, dass die Reparaturkosten unterhalb der Bagatellgrenze von 750,00 € bleiben 

AG Mainz, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 70 C 334/10 
Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht kann nur dann angenommen werden, wenn auch für einen Laien ohne weiteres erkennbar ist, dass es sich nur um einen geringfügigen Schaden handelt, der unter 700,00 € liegt

AG Grailsheim, Urteil vom 18.02.2010, AZ: 3 C 589/09 
Für die Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten ist es nicht allein maßgeblich, dass die Schadenhöhe die vom BGH gezogene Grenze von ca. 715,00 € überschreitet, sondern auch, ob es für den Geschädigten erkennbar war, dass es sich tatsächlich nur um einen oberflächlichen Schaden handelt