Falsche Motorleistung

KG Berlin, Urteil vom 27.10.2011, AZ: 23 U 15/11 
Abweichung der Motorleistung als unzumutbarer Sachmangel 
Hintergrund: 
Die Klägerin bestellte im Jahr 2009 bei der Beklagten (Autohaus) ein Fahrzeugmodell des Jahres 2010. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass das Modell von 2010 gegenüber dem Vorjahresmodell nur Änderungen hinsichtlich der Scheinwerfer aufweisen würde. Es wurde ausdrücklich vereinbart, dass die Klägerin das Modell 2010 mit 1,4 l Hubraum (109 PS) bestellte. 
Das Modell 2010 wies tatsächlich mehrere Änderungen gegenüber dem Vorgängermodell auf, als die Beklagte erwartete. Unter anderem war es nur mit einer Motorleistung von 90 PS ausgestattet. Die Beklagte übergab der Klägerin das Fahrzeug, die daraufhin den Aufpreis entrichtete und zusätzlich Winterreifen für das Fahrzeug erwarb. Als die Klägerin in der Zulassungsbescheinigung feststellte, dass die Motorleistung nur 90 PS betrug, erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte Rückzahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug und die Winterreifen. 
Das LG Berlin verurteilte die Beklagte in der Vorinstanz zur Zahlung der klageweise geltend gemachten Kaufpreise (Fahrzeug und Winterreifen) Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs und Herausgabe der Winterreifen. 
Das KG Berlin wies die Berufung der Beklagten ab.