Funktionierender Kilometerzähler

LG Hamburg, Urteil vom 26.03.2010, AZ: 322 O 222/09 
Fehlerhafter Kilometerzähler ist übliche Beschaffenheit 
Orientierungssatz: 
Unabhängig vom Fahrzeugalter gehört ein funktionsfähiger Kilometerzähler zur üblichen Beschaffenheit eines gebrauchten Fahrzeugs. 
Erläuterung 
Das LG Hamburg hatte über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Mercedes SL 500 zu entscheiden, den der Beklagte im Ausland erworben hatte und über einen Wegstrecke von 1.200 km überführte. Vor der Überführung stand der Kilometerzähler auf 49.712 km, nach der Überführung auf 49.730 km. Der Beklagte, der das Fahrzeug an den Kläger über eine Internetplattform veräußerte, bewarb das Fahrzeug mit „gut gepflegter Mercedes Benz SL 500, an dem kein Rost zu erkennen sei“. Darüber hinaus gab er an, dass er das Fahrzeug als Bastlerfahrzeug versteigere. Der Kläger stellte nach dem Kauf fest, dass der Kilometerzähler nicht mehr funktionierte und begehrte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Nach Auffassung des LG Hamburg muss der Beklagte bei der langen Überführungsfahrt, die er selbst vorgenommen hatte, festgestellt haben, dass der Kilometerzähler nicht funktionierte. Aufgrund der fehlenden Offenbarung eines offenbarungspflichtigen Mangels, konnte der Kläger vom Kaufvertrag zurücktreten.