Gebrauchtwagenkauf (mit repariertem Unfallschaden)

KG Berlin, Urteil vom 01.09.2011, AZ: 8 U 42/10 
Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers 
Orientierungssatz: 
1. Einen Gebrauchtwagenhändler, der die unfallbedingte Vorschädigung eines Fahrzeugs kennt, trifft eine Untersuchungspflicht jedenfalls im Umfang einer Sichtprüfung. Sind Anzeichen für eine unfachgerechte Reparatur vorhanden (Spaltmaße etc.), hat er den Käufer zur Vermeidung des Vorwurfs arglistigen Verschweigens ungefragt aufzuklären. 
2. Jedenfalls dann, wenn das Fahrzeug vom Händler als "sehr gepflegt" oder ähnlich beworben worden war, kann der Käufer die Angabe "reparierter Unfallschaden" als positive Beschaffenheitsangabe (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) dahin verstehen, dass eine fachgerechte Reparatur vorliegt. Insoweit kommt auch Arglist des Händlers unter dem Gesichtspunkt einer Falschangabe "ins Blaue" in Betracht.


OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.10.2010, AZ: 4 U 71/09 
Zur Frage der Arglist beim Gebrauchtwagenkauf 
Orientierungssatz: 
1. Veräußert ein Kraftfahrzeughändler ein Fahrzeug, das erkennbar in bestimmten Bereichen nachlackiert wurde, muss er den potentiellen Käufer in der Regel auf die nachlackierten Stellen hinweisen, da dies ein Hinweis auf die Möglichkeit eines Unfallschadens darstellt. Andernfalls kommt eine arglistige Täuschung gemäß § 123 Abs.1 BGB in Betracht. 
2. Ein Kraftfahrzeughändler ist vor der Weiterveräußerung eines Gebrauchtfahrzeugs verpflichtet, dieses zumindest durch einfache Sichtprüfung auf Unfallschäden zu untersuchen. Das Unterlassen der Sichtprüfung begründet dann den Vorwurf der Arglist, wenn nach der Veräußerung des Fahrzeugs ein Unfallschaden festgestellt wird.